Besitzesdauer abgestufter Steuersatz nicht mehr möglich ist). 2.1 Welche Verkehrsvorgänge der Handänderungssteuer unterliegen, bestimmt mit Art. 234 StG ausschliesslich das kantonale Recht, da diese indirekte Steuer nicht unter die Harmonisierungskompetenz des Bundes fällt (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht I, 8. Aufl., N. 3/Fn. 3 und N. 7 zu § 28). Art. 234 bezeichnet als Steuerobjekt einerseits Handänderungen an Grundstücken und die Übertragung von Anteilen an solchen. Dieser zivilrechtlichen Übertragung von Grundstücken gleichgestellt sind nach Art.