Für Handänderungen wie die vorliegende, welche nach dem 1. Januar 2001 vollzogen werden, ist die Handänderungsteuer ausschliesslich nach den neuen kantonalen Regeln zu erheben (Art. 284 StG). Auf diesen Zeitpunkt hin gelten sowohl die den kantonalen Normen inhaltlich widersprechenden als auch die damit übereinstimmenden Normen in den kommunalen Reglementen als durch das kantonale Recht materiell aufgehoben (vgl. unveröff. Urteil des VGer AR vom 22.6.2005 i.S. A. GmbH und dazu ergangenes Urteil des Bundesgerichts 2P.66/2006 vom 8. März 2006; demnach eröffnet Art. 238 Abs. 1 StG den Gemeinden nur noch die Möglichkeit, einen tieferen Einheitssatz als 2 Prozent zu bestimmen, wogegen ein nach