Eine Verbesserung gestalterischer Art im Sinn von Art. 42 Abs. 1 Satz 2 RPV konnte das Gericht in diesem Vorhaben jedenfalls nicht erblicken, nachdem der Wohnteil ein Kreuzgiebeldach und der ehemalige Ökonomieteil seit jeher und [als Wiederaufbau] weiterhin ein Satteldach aufweist, und der umstrittene Carport ein Flachdach aufweisen sollte). 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem modifizierten Carport mit nur zwei Seitenwänden ist die Bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 lit. b RPV zu verweigern. VGer 22.02.2006 2264