Aus den Erwägungen: 2. Mit dem neuen Steuergesetz (StG; bGS 621.11, in Kraft seit 1.1.2001) wurde das alte Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) aufgehoben, welches mit seinen lediglich vier Bestimmungen es noch weitgehend den Gemeinden überliess, die Ausgestaltung der Handänderungssteuer in einem allgemeinverbindlichen Erlass zu bestimmen. Mit dem neuen StG wurde das Recht der Handänderungssteuer erstmals vollständig ins Steuergesetz integriert und bis auf den Steuersatz (Art. 238 Abs. 1 StG) abschliessend kantonalrechtlich geregelt.