Gegenstand des Verfahrens bildenden Carport nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt wäre und deshalb die von der Vorinstanz gewährte Baubewilligung aufzuheben war, konnte auch offen bleiben, ob das in einer Landschaftsschutzzone mit Flachdach geplante Vorhaben den dort geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen genügt. Die Vorinstanz hatte zumindest übersehen, dass das Vorhaben nicht bloss den Anforderungen in Art. 112 BauG, sondern den erhöhten Anforderungen der Landschaftsschutzzone hätte genügen müssen (Art. 83 Abs. 2 und 3 BauG).