, N. 4/5 zu Art. 26/27). Der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verlangt gerade ausserhalb der Bauzonen nach einer zurückhaltenden Ausnahmepraxis. (Weil nach dem Gesagten fest stand, dass die Identität der angestammten Baute mit dem vorliegend einzig Gegenstand des Verfahrens bildenden Carport nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt wäre und deshalb die von der Vorinstanz gewährte Baubewilligung aufzuheben war, konnte auch offen bleiben, ob das in einer Landschaftsschutzzone mit Flachdach geplante Vorhaben den dort geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen genügt.