Wenn sich die Eigentümer unter Ausschöpfung des maximal zulässigen Erweiterungsmasses nun primär für zwei Wohnungen entschieden haben, so haben sie das selber zu vertreten, und es besteht nun nachträglich keineswegs ein öffentliches Interesse, ihnen zusätzlich noch einen Carport zu bewilligen. Sie können diesbezüglich nicht besser gestellt werden, als derjenige, der in der Bauzone (zu weit höheren Bodenpreisen) das dort zulässige Ausnützungsmass ausgeschöpft hat und nun nachträglich für eine Mehrausnützung auch keine Ausnahmebewilligung erhalten kann (vgl. BGE 107 Ia 214; A. Zaugg, Kommentar zum BauG-BE, 2. Aufl., N. 4/5 zu Art.