Dass anstelle der neuerdings zwei Wohnungen dann allenfalls nur eine Haupt- und eine kleinere Einliegerwohnung möglich gewesen wären, hätte den Erhalt der Baute als Teil der Streusiedlung keinesfalls in Frage gestellt. Wenn sich die Eigentümer unter Ausschöpfung des maximal zulässigen Erweiterungsmasses nun primär für zwei Wohnungen entschieden haben, so haben sie das selber zu vertreten, und es besteht nun nachträglich keineswegs ein öffentliches Interesse, ihnen zusätzlich noch einen Carport zu bewilligen.