Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Heimatschutzes gutzuheissen. 3.4 Bei diesem Ergebnis könnte an sich offen bleiben, ob das Vorhaben auch mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung zu vereinbaren wäre (Art. 24c Abs. 2 RPG). Nachdem das Vorhaben jedoch die Grenzen nach Art. 42 Abs. 1 und 3 lit. b RPV sprengt, ist dies an sich schon deshalb zu verneinen. Im Übrigen kann kein öffentliches Interesse daran bestehen, die Identität der appenzellischen Streusiedlung ausserhalb der Bauzonen mit übermässig zonenfremd erweiterten Haupt- und Nebenbauten zu beeinträchtigen oder gar mit solcherart freistehend errichteten Nebenbauten zu verdichten.