Daran ändert nichts, dass der Carport nun nur noch auf zwei Seiten hin mit Wänden geschlossen werden soll. Weil spätestens mit dem freistehenden Carport die Grenze einer teilweisen Änderung der Baute und einer noch massvollen Erweiterung der Nutzflächen überschritten wird (Art. 42 Abs. 1 und 3 lit. b RPV), hätte die Vorinstanz dem Vorhaben die Bewilligung versagen müssen und muss dies nun auch für das erst im Beschwerdeverfahren modifizierte Vorhaben (mit zwei statt drei Seitenwänden) geschehen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Heimatschutzes gutzuheissen.