Werden (oder wurden vorgängig) weitere, unter dem Aspekt der Wesensgleichheit massgebliche Aspekte der Identität verändert, so ist demnach das Mass der zulässigen Erweiterung angemessen zu reduzieren. Eine solche Reduktion der Nutzfläche (als Kompensation) kann vorliegend nicht mehr realisiert werden, nachdem die maximal zulässige 100m2-Erweiterungsfläche bereits ohne den daran anrechenbaren Carport vollständig ausgeschöpft wurde und die Gesuchsteller zur Kompensation keinen Abbruch entsprechender Nutz- oder Nebenflächen im bestehenden Gebäudevolumen vorgesehen haben.