a und b RPV auf der Annahme basieren, dass die Änderungen gegenüber dem massgeblichen Vergleichszustand vorwiegend in einer Erweiterung besteht. Werden (oder wurden vorgängig) weitere, unter dem Aspekt der Wesensgleichheit massgebliche Aspekte der Identität verändert, so ist demnach das Mass der zulässigen Erweiterung angemessen zu reduzieren.