An der Anrechenbarkeit ändert auch nichts, dass die damit überdachten Autoabstellflächen als reine Verkehrsflächen entweder vorbestanden haben oder seit 2003 mitbewilligt sein sollen; denn mit der Überdachung wird zusätzliches Gebäudevolumen und damit anrechenbare Nutzfläche geschaffen. Dass die reine Verkehrsfläche bereits 2003 angerechnet worden wäre, lässt sich der damaligen Baubewilligung nicht entnehmen. Dazu kommt, dass gemäss dem vorgenannten Punkt 5 in der ARE-Vollzugshilfe die rechnerischen Grenzen in Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV auf der Annahme basieren, dass die Änderungen gegenüber dem massgeblichen Vergleichszustand vorwiegend in einer Erweiterung besteht.