Nach der oben dazu zitierten Rechtsprechung - 1A.78/2004, E. 3.3 - sind überdachte offene Gebäudeteile wenigstens bis zu deren Dachabstützung als Nebenflächen an die maximal zulässigen 100m2 Nutzfläche anzurechnen (so auch BGer 1A.42/2006 vom 6.6.2006, E. 2.6 für offene, aber überdachte Balkone). Dass seitlich offene Autounterstände zwar "nicht fix", aber jedenfalls bis zu den Stützen des Daches als Nebenflächen an die maximal zulässigen 100m2 anzurechnen sind (das heisst ohne ein allfälliges Vordach, soweit dieses ein herkömmliches Mass von bis zu 1.5m nicht überschreitet), ergibt sich schon daraus, dass andernfalls ausserhalb der Bauzonen offene