einzurechnen seien, aber auch diese offenen Bauteile dürfen die Identität der Baute nicht massgeblich verändern und können im Sinn des vorhergehenden Punktes 5 berücksichtigt werden. Nach der oben dazu zitierten Rechtsprechung - 1A.78/2004, E. 3.3 - sind überdachte offene Gebäudeteile wenigstens bis zu deren Dachabstützung als Nebenflächen an die maximal zulässigen 100m2 Nutzfläche anzurechnen (so auch BGer 1A.42/2006 vom 6.6.2006, E. 2.6 für offene, aber überdachte Balkone).