Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nämlich übersehen, dass die Erleichterung gemäss Punkt 6 in Ziff. 3.3.2 der ARE-Vollzugshilfe ausdrücklich nur unter Berücksichtigung des vorhergehenden Punktes 5 gewährt werden kann. Wohl sieht Punkt 6 vor, dass neu geschaffene, offene Bauteile (z.B. Balkon, offener Autounterstand, angebauter Sitzplatz usw.) nicht fix in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV einzurechnen seien, aber auch diese offenen Bauteile dürfen die Identität der Baute nicht massgeblich verändern und können im Sinn des vorhergehenden Punktes 5 berücksichtigt werden.