Ist die Voraussetzung für eine ausnahmsweise freistehende Anordnung des Carports nicht gegeben, kann offen bleiben, ob der gewählte Standort dem Hauptgebäude auch hinreichend zugeordnet wäre. Entscheidend ist ohnehin, dass selbst bei durchwegs gegebenen Voraussetzungen eine freistehende Garage zumindest als Nebenfläche anzurechnen ist (vgl. vorgenanntes Beispiel 4). Dass es sich vorliegend um einen auf eine Seite (bzw. gemäss Antrag der Beschwerdegegner nunmehr auf zwei Seiten) hin offenen Carport handelt, vermag an dessen Anrechenbarkeit als Nebenfläche nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nämlich übersehen, dass die Erleichterung gemäss Punkt 6 in Ziff.