Eine Garagierung beispielsweise hinter dem ehemaligen Scheunentor wäre auch boden- und eigentumsrechtlich ohne weiteres möglich gewesen, wobei es ohnehin Sache der Bauherrschaft ist, sich die für ein Vorhaben jeweils nötigen Rechte zu verschaffen. Ein Grund für eine Ausnahme kann auch darin nicht erblickt werden. Auch die ARE-Vollzugshilfe enthält keinen Hinweis darauf, dass derart sachfremde Ausnahmegründe beachtlich wären. Ist die Voraussetzung für eine ausnahmsweise freistehende Anordnung des Carports nicht gegeben, kann offen bleiben, ob der gewählte Standort dem Hauptgebäude auch hinreichend zugeordnet wäre.