Dem stehen und standen jedenfalls dort weder die Gefällsverhältnisse noch allfällige Niveauunterschiede entgegen. Dass der ehemalige Ökonomieteil nun bereits grösstenteils für reine Wohnzwecke umgenutzt wurde, haben die Eigentümer selber zu vertreten. Ihr etappenweises Vorgehen unter Verzicht auf zunächst noch geplante gedeckte Abstellplätze vermag objektiv betrachtet keine Ausnahme zu begründen. Eine Garagierung beispielsweise hinter dem ehemaligen Scheunentor wäre auch boden- und eigentumsrechtlich ohne weiteres möglich gewesen, wobei es ohnehin Sache der Bauherrschaft ist, sich die für ein Vorhaben jeweils nötigen Rechte zu verschaffen.