Dabei muss die Nebenanlage dem für das Gesuch massgeblichen Hauptbau ferner so zugeordnet werden, dass sie sinnvollerweise nur ihm dienen kann. Der Augenschein hat für den strittigen Carport ergeben, dass die Zufahrt zum Baugrundstück unterhalb des Carports weit steiler ist als sie danach, bis unmittelbar zum angestammte Gebäude wäre. Den im Recht liegenden alten Plangrundlagen lässt sich entnehmen, dass die Zufahrt bis zum Umbau von 2003 bis an den Wohn- und naturgemäss auch bis ans Scheunentor im ehemaligen Ökonomieteil heranreichte.