3.3 Obwohl vorliegend das maximale Erweiterungsmass von 100m2 schon innerhalb des vorbestandenen Gebäudes ausgeschöpft wurde, hat die Vorinstanz den freistehend, auf alle vier Seiten hin abgestützten, jedoch nur auf drei bzw. nach dem geänderten Gesuch nunmehr auf zwei Seiten hin mit Wänden geschlossenen Carport bewilligt, und zwar mit der Begründung, gemäss Ziff. 3.3.2 Punkt 6 der ARE-Vollzugshilfe müsse ein neu geschaffener offener Autounterstand nicht an die Flächen in Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV angerechnet werden. Dem kann namentlich in Bezug auf lit. b dieser Bestimmung nicht gefolgt werden.