3.3.2) davon aus, dass neu zu erstellende Nutzflächen entweder der anrechenbaren BGF oder den Nebenflächen zuzurechnen sind, und zwar selbst dann, wenn sie nach den Angaben des Gesuchstellers ungenutzt bleiben sollen. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Anrechnung eines Holzschopfes bei der Nebenflächenberechnung bestätigt, welche vom Gesuchsteller lediglich als überdachte Holzbeige bezeichnet wurde (E. 3.4).