WC-Zugang und Überdachung einer Feuerstelle). Diesem Urteil ist hinsichtlich der Anrechenbarkeit als Nutzfläche auch zu entnehmen, dass einerseits Nebenräume, die mit der zonenfremd genutzten Wohnung baulich und funktional in enger Verbindung stehen, als bestehende Nebenflächen zu berücksichtigen sind. Umgekehrt geht das Bundesgericht entsprechend der ARE-Vollzugshilfe (Ziff. 3.3.2) davon aus, dass neu zu erstellende Nutzflächen entweder der anrechenbaren BGF oder den Nebenflächen zuzurechnen sind, und zwar selbst dann, wenn sie nach den Angaben des Gesuchstellers ungenutzt bleiben sollen.