In der ARE- Vollzugshilfe ist zur Berechnung der Vergleichsflächen in Ziff. 3.3.1 festgehalten, dass bei der Berechnung der 100m2 auch die Flächen innerhalb des bestehenden Gebäudes voll anzurechnen sind und ferner, dass dabei die anrechenbaren BGF und die Nebenflächen zusammen um nicht mehr als 100m2 erweitert werden dürfen. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus (Urteil des BGer vom 16. Juli 2004, 1A.78/2004, E. 3.2, betreffend u.a. einen Holzschopf mit Überdachung WC-Zugang und Überdachung einer Feuerstelle).