RPV zulässige Erweiterungsmass von 100m2 bereits ausgeschöpft wurde, ist zu Recht nicht bestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus der rechtskräftigen Baubewilligung von 16. Dezember 2003. Das Planungsamt stellte damals zutreffend fest, dass ausgehend von einer als bestehend erkannten anrechenbaren Bruttogeschossfläche Wohnen (BGF W) von 294m2 nunmehr in den beiden Gebäudeteilen eine Erweiterung der BGF W um 89m2 auf insgesamt 383 m2 BGF W bewilligt werde; es hielt ferner zutreffend fest, dass die Nebennutzflächen im Kellergeschoss um zusätzlich 11m2 erweitert werden. In der ARE- Vollzugshilfe ist zur Berechnung der Vergleichsflächen in Ziff.