Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzt Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (lit. a) oder wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100m2 erweitert wird (lit. b). 3.2 Dass im fraglichen Wohn- und angebauten ehemaligen Ökonomieteil zumindest das nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV zulässige Erweiterungsmass von 100m2 bereits ausgeschöpft wurde, ist zu Recht nicht bestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus der rechtskräftigen Baubewilligung von 16. Dezember 2003.