in jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Die Zulässigkeit einer teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung ergibt sich damit nun unmittelbar aus dem Bundesrecht. Der Begriff der teilweisen Änderung ist als solcher durch die Gesetzesrevision nicht verändert worden. Inhaltlich entspricht die neue Bestimmung grundsätzlich der bisherigen, hievor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2a RPG. Mit Art. 41 und 42 RPV hat der Bundesrat nun jedoch die zulässigen Änderungen im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert (BGE 127 II 215, E. 3.b).