24 Abs. 2a RPG umfasste auch Nutzungsänderungen, die keine baulichen Vorkehrungen erforderten, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung hatten. Entscheidend waren nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken. Eine Erweiterung war in der Regel nicht mehr nach Art. 24 Abs. 2a RPG zulässig, wenn die nutzbare Fläche und Kubatur um einen Drittel oder mehr zunahmen. Dabei war auf die realen, nach den gesamten Umständen objektiv nutzbaren Flächen und Rauminhalte abzustellen.