24 Abs. 2 aRPG (Fassung des RPG, welche bis 31.8.2000 in Kraft war) konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Der Begriff der teilweisen Änderung konnte als bundesrechtlicher Begriff durch das kantonale Recht nicht erweitert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG konnte eine zulässige Änderung sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung bestehen.