Abs. 3 RPV nur nach Zerstörung durch höhere Gewalt zulässig). Diese Frage kann indessen deshalb offen bleiben, weil sich im Folgenden ergibt, dass der Carport die Grenzen von Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV schon aufgrund der sonstigen Umstände (hinsichtlich der Flächenerweiterung und der Identität) sprengt. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 2 aRPG (Fassung des RPG, welche bis 31.8.2000 in Kraft war) konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war.