Damit liege ein hinreichender Sachzusammenhang vor, so dass das Verwaltungsgericht die Erschliessung der beiden Häuser beurteilen durfte. Weil die Beschwerdeführerin sich beim Verwaltungsgericht über die drohende nachteilige Beurteilung der Erschliessung dieser Häuser habe äussern können, sei dieses gemäss kantonalem Verfahrensrecht befugt gewesen, diese abweichend vom Departement zu beurteilen. 2263 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Zur Zulässigkeit und Anrechenbarkeit eines freistehend geplanten Autounterstandes (Carport) an die bereits zonenfremd genutzten Flächen.