Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (1P.726/2006). Es hielt fest, dass die Häuser 3 und 4 beim Departement hinsichtlich der Ästhetik beanstandet wurden und zur Überbauung gehören, für welche das Departement das Baugesuch abwies. Damit liege ein hinreichender Sachzusammenhang vor, so dass das Verwaltungsgericht die Erschliessung der beiden Häuser beurteilen durfte.