Nachdem dafür eine gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der verwaltungsinternen Rekursinstanz (Art. 40 VRPG) und durch Verweisung auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht (Art. 59), und eine eigentliche reformatio in peius nun letztlich nicht gegeben ist, erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet. Die Beschwerde kann und muss deshalb aus dem genannten materiellen Grund abgewiesen werden. VGer 28.06.2006