Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Beschwerdegegner immer schon die Verweigerung der Baubewilligung beantragt haben, weshalb der durch die Anträge aller Parteien bestimmte Streitgegenstand dadurch keineswegs überschritten wird. Daran ändert nichts, dass die Gerichtsleitung aufgrund der zunächst noch unvollständigen Vorakten annehmen musste, der Beschwerdeführerin werde voraussichtlich eine reformatio in peius drohen.