Die Frage der plankonformen Erschliessung auch der Häuser 3 und 4 war, wie die Rekurseingabe der Beschwerdegegner belegt, schon bei der Vorinstanz streitig. Wird nun aus diesem Grund dem Bauvorhaben im Ergebnis erneut die Bewilligung versagt, wird damit nicht über die von den Parteien gestellten Anträge hinaus der angefochtene Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Beschwerdegegner immer schon die Verweigerung der Baubewilligung beantragt haben, weshalb der durch die Anträge aller Parteien bestimmte Streitgegenstand dadurch keineswegs überschritten wird.