Gestützt auf diese Bestimmung kann deshalb auch das Verwaltungsgericht zugunsten, aber ausdrücklich auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei über deren Rechtsbegehren hinausgehen, wenn dies wichtige öffentliche Interessen erfordern und die betroffene Partei, wie vorliegend geschehen, vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Dass vorliegend ein gewichtiges öffentliches Interesse für eine reformatio in peius bzw. an einer im Teilgebiet F plankonform angeordneten zentralen Parkierungsanlage und ihrer Zufahrt besteht, ergibt sich daraus, dass so eine verkehrsunabhängige Führung der Fusswege und im Ergebnis auch eine