30-41) sinngemäss anwendbar sind, und Art. 58 Abs. 2 VRPG stipuliert eine Bindung an die Anträge der Parteien nur für das Klageverfahren. Daraus folgt ohne weiteres, dass Art. 40 VRPG im Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Gestützt auf diese Bestimmung kann deshalb auch das Verwaltungsgericht zugunsten, aber ausdrücklich auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei über deren Rechtsbegehren hinausgehen, wenn dies wichtige öffentliche Interessen erfordern und die betroffene Partei, wie vorliegend geschehen, vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde.