Ihre Gehörsansprüche sind damit gewahrt. Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass im hiesigen Kanton, welcher anders als etwa der Kanton Zürich keine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit kennt (keine Baurekurskommission, nur Verwaltungsgericht), die Möglichkeit einer reformatio in peius nicht auf eine erste gerichtliche Instanz beschränkt werden konnte, sondern im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt wurde. Art. 59 VRPG bestimmt, dass soweit besondere Bestimmungen fehlen, für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Vorschriften über den Rekurs (Art. 30-41) sinngemäss anwendbar sind, und Art.