5. Einem solchen Ausgang des Verfahrens liess die Bauherrschaft als Beschwerdeführerin an Schranken in formeller Hinsicht entgegenhalten, dass vor Verwaltungsgericht nur noch die Erschliessung des Hauses 5, nicht jedoch die Erschliessung der Häuser 3 und 4 Gegenstand des Verfahrens sein könne. Die Vorinstanz habe nämlich den Rekurs hinsichtlich der Erschliessung der Häuser 3 und 4 abgewiesen und lediglich bezüglich des Hauses 5 gutgeheissen. In der Folge habe sie selber den Entscheid nun nur noch bezüglich der Erschliessung des Hauses 5 angefochten, und auch der Beschwerdegegner habe lediglich noch Abweisung ihrer Beschwerde beantragt.