Für das vorliegende Verfahren steht damit nun aber fest, dass die umstrittene Einordnung der Bauten weder näher noch abschliessend geklärt werden muss. 4.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde wegen des planwidrig gewählten Standortes der zentralen Parkierungsanlage und deren Zufahrt abgewiesen werden muss. 5. Einem solchen Ausgang des Verfahrens liess die Bauherrschaft als Beschwerdeführerin an Schranken in formeller Hinsicht entgegenhalten, dass vor Verwaltungsgericht nur noch die Erschliessung des Hauses 5, nicht jedoch die Erschliessung der Häuser 3 und 4 Gegenstand des Verfahrens sein könne.