41 Bauverordnung; bGS 121.11), wobei es Aufgabe der mit voller Kognition erkennenden Vorinstanzen sein wird, den bislang fehlenden Amtsbericht oder ein externes Gutachten einzuholen. Einzig wenn sich die vorliegend umstrittene Frage der "Mauerbildung" bezüglich des überarbeiteten Projektes nicht mehr in gleicher Schärfe stellen sollte, könnte allenfalls auf die Einholung dieser Grundlagen verzichtet werden. Dies im künftigen Verfahren zu entscheiden, bleibt den damit erneut befassten Vorinstanzen vorbehalten. Für das vorliegende Verfahren steht damit nun aber fest, dass die umstrittene Einordnung der Bauten weder näher noch abschliessend geklärt werden muss.