Die Klärung der Einordnungsfrage kann deshalb im vorliegenden Verfahren noch offengelassen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vorinstanz es bislang unterlassen hat, ihren architektonischen Sachverstand voraussetzenden Entscheid erkennbar und unter Wahrung der Gehörsansprüche der Parteien auf einen Amtsbericht einer kantonalen Fachbehörde oder ein Fachgutachten eines Dritten abzustützen. Soweit aus den Akten erkennbar, hat nämlich auch am Augenschein kein entsprechender Fachmann teilgenommen, so dass in der Tat nicht nachvollziehbar ist, wer und in welcher Form sich seitens des Departementes Bau und Umwelt oder extern zur Einpassungsfrage geäussert haben könnte.