Dadurch könnte sich die von der Vorinstanz als planwidrig beurteilte "Mauerbildung" zumindest entschärfen. Die Frage einer hinreichenden Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild (Art. 1 Abs. 1 SBV) dürfte sich deshalb mit der nun zwingend erforderlichen Verlegung der zentralen Parkierungsanlage nach Süden hin wenn nicht erledigen, so doch zumindest entschärfen und jedenfalls anders als gemäss dem vorliegend umstrittenen Projekt stellen. Die Klärung der Einordnungsfrage kann deshalb im vorliegenden Verfahren noch offengelassen werden.