6 Abs. 1 SBV, dass die Distanz zwischen der einzelnen Wohnung und dem zugehörigen Parkplatz in der Regel nicht mehr als 80 m betragen darf. Diese Vorschrift wird voraussichtlich nur eingehalten werden können, wenn die Häuser 3 und 4 der Parkierungsanlage folgend ebenfalls Richtung Hangfuss verschoben werden. Dadurch könnte sich die von der Vorinstanz als planwidrig beurteilte "Mauerbildung" zumindest entschärfen.