6 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestimmt, dass die zentralen Parkierungsanlagen derart anzuordnen sind, dass sie abgestimmt auf das Überbauungskonzept mit geringstmöglichem Erschliessungsaufwand realisierbar sind. Diese Vorschrift bedingt, dass ab dem Kreuzungspunkt mit der Südschlaufe der Steinwichslenstrasse mit einer möglichst kurzen Einfahrt in die zentrale Parkierungsanlage einzufahren ist. Ferner bestimmt Art. 6 Abs. 1 SBV, dass die Distanz zwischen der einzelnen Wohnung und dem zugehörigen Parkplatz in der Regel nicht mehr als 80 m betragen darf.