Diese Überarbeitung wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den aus Gründen der Einordnung umstrittenen Standort der beiden Häuser 3 und 4 im oberen Hangbereich zur Krete hin tangieren. Muss nämlich die Parkierungsanlage und deren Zufahrt an den südlichen Hangfuss im Teilgebiet F verlegt werden, gilt es bezüglich der Lage der Häuser 3 und 4 folgendes zu beachten: 4.1 Art. 6 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestimmt, dass die zentralen Parkierungsanlagen derart anzuordnen sind, dass sie abgestimmt auf das Überbauungskonzept mit geringstmöglichem Erschliessungsaufwand realisierbar sind.