Damit steht fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die festgestellte Planwidrigkeit nicht mit einer Auflage behoben werden kann. 4. Ob dem Vorhaben auch die weiteren, von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern angeführten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Bauhindernisse entgegenstehen, kann offen bleiben, weil die Behebung der oben festgestellten Planwidrigkeit jedenfalls eine wesentliche Überarbeitung des Projektes bedingt. Diese Überarbeitung wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den aus Gründen der Einordnung umstrittenen Standort der beiden Häuser 3 und 4 im oberen Hangbereich zur Krete hin tangieren.