Abgesehen davon, dass die Vorinstanz diese Mitteilung nicht beweisen kann, verkennt sie, dass diese Ankündigung selbst gegebenenfalls nichts daran ändern konnte, dass die direkte Zustellung der Verfügung ins Ausland als solche rechtswidrig war und keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die behördliche Ankündigung selber war nur insofern zulässig, als auch dieser keine Rechtswirkung zukam; daher könnte der telefonischen Mitteilung gegebenenfalls nicht einmal verjährungsunterbrechende Wirkung zugeschrieben werden.