Somit ergibt sich, dass jedenfalls die drei direkt auf dem Postweg nach Spanien erfolgten Zustellversuche keinerlei Rechtswirkung entfalten konnten. Weil während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Spanien keine der anderen, als solche zulässigen Zustellungsarten versucht wurden, steht fest, dass bis zur Rückkehr in die Schweiz (am 1.1.2005) mangels rechtsgültiger Eröffnung weder die Rechtsmittelfrist ausgelöst noch die Verjährung unterbrochen wurde. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer die zweite Zustellung nach Spanien telefonisch angekündigt worden sein soll, und er deshalb mit dieser Zustellung habe rechnen müssen.