Dass die Vorinstanz je den Versuch unternommen hätte, den Beschwerdeführer zur Bezeichnung einer Zustelladresse oder eines Vertreters in der Schweiz anzuhalten, und dass ihm die Schadenersatzverfügung vom 7. April 2004 dann auf diesem Weg zugestellt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Dass die Vorinstanz eine Zustellung auf diplomatischem Weg versucht hätte und dass nach dessen Scheitern allenfalls auch eine Eröffnung durch Publikation versucht wurde, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Somit ergibt sich, dass jedenfalls die drei direkt auf dem Postweg nach Spanien erfolgten Zustellversuche keinerlei Rechtswirkung entfalten konnten.